Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
8. Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.Paragraph 39, (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.
(2)Absatz 2,Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. Bei medizinisch-technischen Schulen, deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember, ansonsten in den ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres zu stellen, wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben hat. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4)Absatz 4,Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat.
(5)Absatz 5,Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.
(6)Absatz 6,Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7)Absatz 7,Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
Schlagworte
Familienverhältnis, Vermögensverhältnis
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12124000
Alte Dokumentnummer
N7199221214J