Absatz 2,Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben wurden.