(4)Absatz 4,Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß Paragraph 40, vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.