(1)Absatz eins,Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird umDie Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß Paragraph 31, vermindert wird um
die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29),die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 29,),
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.