für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4 506 Euro; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 6 832 Euro.für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4 506 Euro; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, 6 832 Euro.