Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
    1. Ziffer eins
      für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 988 Euro;
    2. Ziffer 2
      für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 392 Euro;
    3. Ziffer 3
      für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 172 Euro;
    4. Ziffer 4
      für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5,;
    5. Ziffer 5
      für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.
  2. Absatz 2,Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
  4. Absatz 4,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
    1. Ziffer eins
      bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
      1. Litera a
        wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
      2. Litera b
        wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40162472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P32/NOR40162472

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