für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 62 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 94 000 S;für jede Person, die eine der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß Paragraph 5, gleichgestellt ist, 62 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, 94 000 S;