Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

  1. Ziffer eins
    für jede noch nicht schulpflichtige Person 38 000 S;
  2. Ziffer 2
    für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 51 000 S;
  3. Ziffer 3
    für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Ziffer 4, genannten 58 000 S;
  4. Ziffer 4
    für jede Person, die eine der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß Paragraph 5, gleichgestellt ist, 62 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, 94 000 S;
  5. Ziffer 5
    für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes weitere 26 000 S.
  1. Absatz 2,Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, 2 3 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
  3. Absatz 4,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
    1. Ziffer eins
      bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
      1. Litera a
        wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;
      2. Litera b
        wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;
    2. Ziffer 2
      beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 000 S.
  4. Absatz 5,Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.

Anmerkung

vgl. § 78 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 619/1994

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128360

Alte Dokumentnummer

N7199956838L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P32/NOR12128360

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