Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zulässigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zulässig.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2014,)
  3. Absatz 3,Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40160923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P2/NOR40160923

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