Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zulässigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zulässig.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2014,)
  3. Absatz 3,Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40160923