Bundesrecht konsolidiert: Fortpflanzungsmedizingesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Fortpflanzungsmedizingesetz § 2

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

2. Abschnitt
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
  2. Absatz 2,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder
    2. Ziffer 2
      ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
    4. Ziffer 4
      sie zum Zweck einer nach Paragraph 2 a, zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.
  3. Absatz 3,Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen.

Schlagworte

Hodengewebe

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P2/NOR40168490