Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.12.2004
Abkürzung
FMedG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Zulässigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig.
(2)Absatz 2,Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2014
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR12036049
Alte Dokumentnummer
N2199220650J