Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zulässigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig.
  2. Absatz 2,Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036049

Alte Dokumentnummer

N2199220650J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P2/NOR12036049

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