Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Aufbewahrung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Samen und Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Entwicklungsfähige Zellen dürfen weder den Personen, von denen sie stammen, noch anderen Personen oder Einrichtungen überlassen werden. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036064

Alte Dokumentnummer

N2199220665J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P17/NOR12036064

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