Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Aufbewahrung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bis auf Widerruf der Frau, von der die Eizellen stammen, oder bis zum Tod eines der Ehegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedoch zehn Jahre in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen nur einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung nach Paragraph 5, Absatz eins, erstattet hat, überlassen werden. Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten zulässig. Paragraph 3, bleibt unberührt.

Schlagworte

Hodengewebe

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40059102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P17/NOR40059102

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