Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Aufbewahrung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, dürfen nur in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Absatz eins, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden. Paragraph 3, bleibt unberührt.

Schlagworte

Hodengewebe

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P17/NOR40168504

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