Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

Aufbewahrung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Samen und Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Entwicklungsfähige Zellen dürfen weder den Personen, von denen sie stammen, noch anderen Personen oder Einrichtungen überlassen werden. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten.