Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PrAG
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt
für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden; für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden. für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Gesetzesnummer
10007216
Dokumentnummer
NOR40073566