Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt

  1. Ziffer eins
    für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
  2. Ziffer 2
    für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40009454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P1/NOR40009454

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