Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.01.2006

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt
    1. Ziffer eins
      für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
    2. Ziffer 2
      für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
    3. Ziffer 3
      für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.