Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt überdies für das Anbieten anderer Sachgüter als rezeptpflichtiger Arzneimittel in Apotheken sowie für Schieß- und Sprengmittel und für Tabakerzeugnisse.
  2. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Sachgüter und Leistungen, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden,
    2. Ziffer 2
      für Sachgüter und Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist.

Schlagworte

Schießmittel

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078387

Alte Dokumentnummer

N5199219598J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P1/NOR12078387

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