Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt überdies für das Anbieten anderer Sachgüter als rezeptpflichtiger Arzneimittel in Apotheken sowie für Schieß- und Sprengmittel und für Tabakerzeugnisse.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
Paragraph eins
01.06.1992
31.08.2000
Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.