Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Art. 1 § 15

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 15,

Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
  2. Ziffer 2
    die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten nicht einheitlich beantwortet wurden;
  3. Ziffer 3
    wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
  4. Ziffer 4
    Anregungen für allfällige Änderungen der vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
  5. Ziffer 5
    Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40157224

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