Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Art. 1 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

14.11.2010

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 706/1991

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 15,

Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
  2. Ziffer 2
    die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des Zivildienstrates nicht einheitlich beantwortet wurden;
  3. Ziffer 3
    wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
  4. Ziffer 4
    Anregungen für allfällige Änderungen der vom Zivildienstrat anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
  5. Ziffer 5
    Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR12063418

Alte Dokumentnummer

N4199117947J

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