Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2013Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Text
Tätigkeitsbericht
§ 15.Paragraph 15,
Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:
die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten nicht einheitlich beantwortet wurden;
wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
Anregungen für allfällige Änderungen der vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.