Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 706/1991Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
Text
Tätigkeitsbericht
§ 15.Paragraph 15,
Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:
die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des Zivildienstrates nicht einheitlich beantwortet wurden;
wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
Anregungen für allfällige Änderungen der vom Zivildienstrat anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 Z 1 bis 4 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.