Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 8.10.2004
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 9

Text

Übernehmende Körperschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz 3, gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.
  2. Absatz 2Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40062014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P3/NOR40062014

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