Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3
vgl. 3. Teil Z 4 lit. d idF
BGBl. Nr. 201/1996
Text
Übernehmende Körperschaft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen. Paragraph 2, Absatz 3, gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.
(2)Absatz 2Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
(3)Absatz 3Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.Die zeitlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12055137
Alte Dokumentnummer
N3199655388J