Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Übernehmende Körperschaft

>

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen. Paragraph 2, Absatz 3, gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.
  2. Absatz 2Für Buchgewinne und Buchverluste gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
    2. Ziffer 2
      Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, daß
      • Strichaufzählung
        die Anschaffung längstens zwei Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist, das Vorliegen und das Ausmaß des Firmenwertes nachgewiesen wird und
      • Strichaufzählung
        die Körperschaft, deren Anteile erworben worden sind, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führt.
      Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt werden, als für die erworbenen Anteile der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Stille Reserven, die nach Paragraph 12, des Einkommensteuergesetzes innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des Paragraph 12, für die Beteiligung der Ansatz des niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte.
    2. Ziffer 2
      Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Gewinne, die nach Ziffer eins und 2 entstehen, können einer steuerfreien Rücklage (Buchgewinnrücklage) zugeführt werden. Die Rücklage ist spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.
  4. Absatz 4Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und des Paragraph 63, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Ziffer 5, zweiter Tatbestand des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Die zeitlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie des Paragraph 63, des Bewertungsgesetzes 1955 sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050977

Alte Dokumentnummer

N3199110191Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P3/NOR12050977

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