Absatz eins,Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
- Ziffer einsSie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen.
- Ziffer 2Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.
- Ziffer 3Paragraph 2, Absatz 3, gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.