Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Vergütung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des Paragraph eins, ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des Paragraph eins, ist dem Verwender des Fahrzeuges auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  4. Absatz 4,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12/NOR40273774

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