Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Normverbrauchsabgabegesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Vergütung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Ziffer 3, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Schlagworte

Hauptwohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40105901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12/NOR40105901

Navigation im Suchergebnis