Absatz eins,Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des Paragraph eins, ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
- Ziffer einsfeststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
- Ziffer 2nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist.