Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

Text

Vergütung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  3. Absatz 3Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40218517

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12/NOR40218517

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