Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
30.10.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
NoVAG 1991
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18
Text
Vergütung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsEine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
(3)Absatz 3Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.
Im RIS seit
08.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40218517