Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vergleiche Paragraph 15, Absatz 18

Text

Vergütung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40218517