Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
APSG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
10008788
Dokumentnummer
NOR40065151