Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 § 13

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 683/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
    1. Ziffer eins
      bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
    2. Ziffer 2
      bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
    3. Ziffer 3
      bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR40065151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/683/P13/NOR40065151

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