Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
    1. Ziffer eins
      bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
    2. Ziffer 2
      bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
    3. Ziffer 3
      bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.