Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 683/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Paragraph 13, (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

  1. Ziffer eins
    bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
  2. Ziffer 2
    bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, Wehrgesetz, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
  3. Ziffer 3
    in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  1. Absatz 2,Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12115421

Alte Dokumentnummer

N6199851149L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/683/P13/NOR12115421

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