Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
APSG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:Paragraph 13, (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Gesetzesnummer
10008788
Dokumentnummer
NOR40047449