Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Paragraph 13, (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

  1. Ziffer eins
    bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
  2. Ziffer 2
    bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, Wehrgesetz, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
  3. Ziffer 3
    in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  1. Absatz 2,Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.