Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.08.1998
Außerkrafttretensdatum
13.01.2006
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wählbarkeit
§ 21.Paragraph 21,
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115764
Alte Dokumentnummer
N6199852866L