Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählbarkeit

Paragraph 21,

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. Ziffer eins
    das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Ziffer 2
    in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115764

Alte Dokumentnummer

N6199852866L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P21/NOR12115764

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