Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
31.07.1998
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wählbarkeit
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
das 21. Lebensjahr vollendet haben;
insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.
(2)Absatz 2,Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105793
Alte Dokumentnummer
N6199118051J