Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeiterkammergesetz 1992 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählbarkeit

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
    1. Ziffer eins
      abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
    2. Ziffer 2
      das 21. Lebensjahr vollendet haben;
    3. Ziffer 3
      insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.
  2. Absatz 2,Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105793

Alte Dokumentnummer

N6199118051J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P21/NOR12105793

Navigation im Suchergebnis