Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählbarkeit

Paragraph 21,

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. Ziffer eins
    das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Ziffer 2
    in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115764

alte Dokumentnummer

N6199852866L