Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 21

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

14.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählbarkeit

Paragraph 21,

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. Ziffer eins
    das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Ziffer 2
    in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40073551

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P21/NOR40073551

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