Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,

Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12035792

Alte Dokumentnummer

N2199117598J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P2/NOR12035792

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