Kapitalmarktgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
Paragraph 2
01.01.1992
09.08.2005
Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.