Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,

Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.