Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.07.2018

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, fallen.
  2. Absatz 2Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 6 a,, 7a, 7b, 7c, 8 Absatz eins,, 8a, 8b, 8c, 10 Absatz eins,, 10 Absatz 3, letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der Paragraphen 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40198707

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P2/NOR40198707

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