Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, fallen.
  2. Absatz 2Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 6 a,, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Absatz eins,, 10 Absatz 3, letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der Paragraphen 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Im RIS seit

14.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40173409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P2/NOR40173409

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