Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kapitalmarktgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

Paragraph 14,

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:

  1. Ziffer eins
    Der Prospekt (Paragraph 7,) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;
  2. Ziffer 2
    die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 zu erfolgen; Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 250 Millionen Schilling zu betragen hat;
  3. Ziffer 3
    dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten
    auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter
    auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;
  4. Ziffer 4
    der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;
    innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 HGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.”;
  5. Ziffer 5
    der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach Paragraph 10, zu veröffentlichen;
  6. Ziffer 6
    der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des Paragraph 275, HGB.

Schlagworte

Liegenschaft, Grundstück, unbewegliche Sache, Bank

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12037558

Alte Dokumentnummer

N2199435348J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P14/NOR12037558

Navigation im Suchergebnis