die Prospektkontrolle hat durch eine Bank gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen; die Kontrolle kann durch das Gutachten eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechend versicherten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung „als Prospektkontrollor“ die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes“ zu verwenden; die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß § 14 Z 2 des Kapitalmarktgesetzes“ ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der Beifügung „als Prospektkontrollor“ gleichzuhalten; der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 250 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode, abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen; das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben;die Prospektkontrolle hat durch eine Bank gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, zu erfolgen; die Kontrolle kann durch das Gutachten eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechend versicherten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung „als Prospektkontrollor“ die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, des Kapitalmarktgesetzes“ zu verwenden; die Beifügung „als Prospektgutachter gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, des Kapitalmarktgesetzes“ ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der Beifügung „als Prospektkontrollor“ gleichzuhalten; der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 250 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode, abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen; das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben;