Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

Paragraph 14,

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:

  1. Ziffer eins
    Der Prospekt (Paragraph 7,) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;
  2. Ziffer 2
    die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 zu erfolgen; Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;
  3. Ziffer 3
    dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten
    auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter
    auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;
  4. Ziffer 4
    der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage E zu erstellen;
    innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 HGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.”;
  5. Ziffer 5
    der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospektes nach Paragraph 10, zu veröffentlichen;
  6. Ziffer 6
    der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des Paragraph 275, HGB.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Schlagworte

Liegenschaft, Grundstück, unbewegliche Sache, Bank

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40066333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P14/NOR40066333

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