Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gilt Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde für die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz verlangen darf. Der Bundesminister für Inneres hat die Höhe des Kostenersatzes mit Verordnung gemäß dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehörde für Erteilung der Auskunft festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136959

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P80/NOR40136959

Navigation im Suchergebnis